Schweigepflicht in der Pflege – wer plaudert der fliegt?

Bereits in der Antike verpflichteten sich Heilberufler durch den Eid des Hippokrates zum Stillschweigen: „Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.“ Die alten Römer hingen als Symbol der Pflicht zur Verschwiegenheit eine Rose bei bestimmten Zusammenkünften auf. Dieses Prinzip findet sich heute noch in den geschnitzten Rosen in Beichtstühlen wieder, bekannt als „sub rosa dictum“ (unter der Rose gesagt).

Die Schweigepflicht erstreckt sich im engeren Sinne auf bestimmte Berufsgruppen oder Mitarbeiter, die vertrauliche Kenntnisse oder Geheimnisse nicht an Dritte weitergeben dürfen. Diese Verpflichtung steht oft im Zusammenhang mit dem Datenschutz und betrifft nicht nur anvertraute Sachverhalte, sondern auch personenbezogene und geschäftliche Daten, die häufig als Geschäftsgeheimnisse gelten.

Gesetzlich geregelt sind die Einhaltung und Verstöße gegen die Schweigepflicht, insbesondere im Rahmen von Strafgesetzen wie § 203 des Strafgesetzbuches. Der Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs, auch als Privatsphäre bekannt, ist im Grundgesetz festgelegt. Verstöße können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
Die Schweigepflicht betrifft verschiedene Berufsgruppen, darunter Ärzte, Psychotherapeuten, Anwälte, Sozialarbeiter und weitere, die während ihrer Tätigkeit mit vertraulichen Informationen in Kontakt kommen. Auch Mitarbeiter von Versicherungen, Laborkräfte und Datenschutzbeauftragte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Was unter die Schweigepflicht fällt, umfasst eine Vielzahl von Informationen, darunter:

  • Erkrankungen,
  • Abläufe von Unfällen,
  • Krankheitsverläufe,
  • Diagnosen,
  • Therapien,
  • Wohn- und Lebensverhältnisse,
  • Sucht- und Sexualverhalten,
  • Finanzlage
  • sowie Körperhygiene.

Grundsätzlich gilt die Schweigepflicht gegenüber jedem, einschließlich Angehörigen, Berufskollegen, Vorgesetzten, Freunden, Verwandten und den Medien. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Auskunft gegeben werden darf oder sogar muss, wie zum Beispiel bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung, gesetzlicher Auskunftspflicht oder bei einem rechtfertigenden Notstand.
Verstöße gegen die Schweigepflicht können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Geldstrafen, Haftstrafen, Berufsverbote und Sanktionen. Auch im Arbeitsrecht kann die Verletzung von Vertragspflichten bis zur Kündigung führen. Arbeitnehmer müssen über betriebliche und geschäftliche Geheimnisse Stillschweigen bewahren, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Es ist wichtig, die Grenzen der Schweigepflicht zu kennen und im Zweifel lieber zu schweigen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Der Umfang der Schweigepflicht hängt von den vertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag ab und gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.

Unsere Angestellten können sich jederzeit auch zu diesem Thema an Nursesforyou.de wenden.

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